Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen). 

Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.

Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Stadtvertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.

Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A)  500 v.H.  (ab 1.1.2001), übriges Grundvermögen (Grundsteuer B)  500 v.H.  (ab 1.1.2002)

Bis zu einem Betrag von 75 Euro ist der 15.5. die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer. Ab einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig. 


Kontakt
Gemeinde Klaus
Steuern und Abgaben
Sandra Grutsch
T +43 5523 62536 15

sandra.grutsch@klaus.cnv.at


Gesetzliche Grundlage
Grundsteuergesetz 1955, BGBI. Nr 149/1955