Bebauungsplan

Der Bebauungsplan, der vom Gemeindevertretung anhand des Flächenwidmungsplanes festgelegt wird, enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.

Einsichtnahme
Um zu erfahren, ob und wie auf dem gewünschten Grundstück gebaut werden darf, liegen bei den Gemeindeämtern die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zur allgemeinen Einsicht auf. Dort erfahren Sie auch, wo und ob es für bestimmte Gebiete Abdrucke der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gibt. 

Änderung
Der Gemeindevertretung hat die gesetzliche Möglichkeit, die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne abzuändern. Im Zuge dessen kann eine zeitlich befristete Bausperre für das betroffene Gebiet für die Dauer von zwei Jahren verhängt werden. Innerhalb dieser Zeit können Neu-, Zu- oder Umbauten sowie Grundabteilungen nur unter gewissen Voraussetzungen vom Gemeindevertretung oder Gemeindevorstand bewilligt werden.

Die Entwürfe für Abänderungen oder Festsetzungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne werden sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt aufgelegt. Die Zeit der Auflegung wird an den Amtstafeln des Rathauses oder des Gemeindeamtes kundgemacht. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf bei den zuständigen Stellen eingebracht werden. Diese werden dann dem Gemeindevertretung vorgelegt. Sie stellen jedoch kein Rechtsmittel dar.