Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen Covid-Strafen-Rückzahlungsvolksbegehren, Gerechtigkeit den Pflegekräften, Impflichtgesetz abschaffen.
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2des Volksbegehrengesetzes 2018 - VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist von Montag, 6. November 2023, bis (einschließlich) Montag, 13. November 2023, in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der Volksbegehren Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu einem oder zu mehreren Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden. (www.bmi.gv.at/volksbegehren).
https://www.klaus.at/buergerservice/politik/kundmachungen/verlautbarung-ueber-das-eintragungsverfahren-fuer-die-volksbegehren-mit-den-kurzbezeichnungen-covid-strafen-rueckzahlungsvolksbegehren-gerechtigkeit-den-pflegekraeften-impflichtgesetz-abschaffen
https://www.klaus.at/@@site-logo/Vorderland_logo.png
Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen Covid-Strafen-Rückzahlungsvolksbegehren, Gerechtigkeit den Pflegekräften, Impflichtgesetz abschaffen.
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2des Volksbegehrengesetzes 2018 - VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist von Montag, 6. November 2023, bis (einschließlich) Montag, 13. November 2023, in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der Volksbegehren Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu einem oder zu mehreren Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden. (www.bmi.gv.at/volksbegehren).