Landtgsbeschluss betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes
Der Landtag hat am 12. April 2023 das mit der Regierungsvorlage (Beilage 154/2022 des XXXI. Landtages) vorgelegte Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes unverändert beschlossen. Dieser Beschluss wurde nicht für dringlich erklärt. Er unterliegt daher der Volksabstimmung, wenn eine solche innerhalb von acht Wochen nach obigem Tag, das ist bis 7. Juni 2023, verlangt wird (Art. 35 der Landesverfassung);
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Landtgsbeschluss betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes
Der Landtag hat am 12. April 2023 das mit der Regierungsvorlage (Beilage 154/2022 des XXXI. Landtages) vorgelegte Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes unverändert beschlossen. Dieser Beschluss wurde nicht für dringlich erklärt. Er unterliegt daher der Volksabstimmung, wenn eine solche innerhalb von acht Wochen nach obigem Tag, das ist bis 7. Juni 2023, verlangt wird (Art. 35 der Landesverfassung);